13 April 2007
Ein Arbeitnehmer verletzt mit einer unzulässigen privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine (Haupt-)Leistungspflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, je mehr er dabei seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) mit einem solchen Fall zu befassen. Der ordentliche unkündbare Arbeitnehmer hatte sich täglich monatelang fast täglich zwischen ca. einer Viertelstunde und knapp drei Stunden mit Pornografie im Internet beschäftigt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, gehe es dann - so das BAG - allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der “fiktiven” Kündigungsfrist noch zugemutet werden könne.
13 April 2007
In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen.
BAG Urteil vom 14.06.2006 (5 AZR 592/05)
13 April 2007
Das aus dem allgemeinen Rechtsgedanken abzuleitende Wettbewerbsverbot gilt auch für einen Auszubildenden während des Berufausbildungsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag schliesst für die Dauer seines Bestehens ein Wettbewerbsverbot ein, dies ist Ausfluss der Treuepflicht des Arbeitnehmers . Auch ein Auszubildender unterliegt während des Bestandes des Ausbildungsverhältnisses dem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.
Dies hat das BAG mit Urteil vom 20.09.2006 (10 AZR 439/05) entschieden.
30 März 2007
Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente zu, weil ihm ein Dienstwagen zur Verfügung stand. Eine Betriebsrente berechne sich regelmäßig nur aus dem Gehalt, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.12.2006, Az. 11 Sa 629/06).
Zwar werden die mit der Nutzung eines Dienstwagens verbundenen finanziellen Vorteile steuerlich als Gehaltsbestandteil gewertet. Das hat aber rentenrechtlich keine Auswirkungen.
28 März 2007
Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Arbeitsleistungen aufgrund eines weiteren befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt zumindest dann, wenn dieser Arbeitsvertrag nicht wegen einer Umgehung von § 14 Abs. 2 TzBfG nichtig ist. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat aber nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. BAG Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 749/05)