Erwerben verschiedene rechtlich selbstständige Unternehmen von einem Arbeitgeber jeweils nur einzelne Betriebsmittel, und bilden die Erwerber zur Betriebsführung dann einen Gemeinschaftsbetrieb, wird dieser nicht gemäß § 613a BGB neuer Arbeitgeber.
BAG Urteil vom 16.02.2006 (8 AZR 211/05)